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UVT-Senat

UVT-Senat

Zeitplan der Anhörungen

Präsident des UVT-Senats
Univ. Prof. Dr. Anton TRĂILESCU
Mittwoch: 12-14

FÜHRUNG DES UVT-SENATS

Foto des Senatspräsidenten

Prof. Univ. DR.
Anton TRAILESCU

Präsident des Senats

MNC

Prof. Univ. DR.
Nicoleta-Claudia Moldawien

Vizepräsident des UVT-Senats

BÜRO DES SENATS

  • Präsident des UVT-Senats
  • Vizepräsident des UVT-Senats
  • Die Präsidenten der Fachkommissionen des UVT-Senats

 

Senatsausschüsse

  • Ausschuss für institutionelle Strategie
  • Kommission für Bildungsprozess und akademische Karriere
  • Kommission für die Tätigkeit Forschung, Entwicklung, Innovation, künstlerisches Schaffen und sportliche Leistung
  •  Ausschuss für Doktoranden- und Postdoktorandenstudienprogramme
  • Kommission für Internationalisierung und Hochschulnetzwerke
  • Ausschuss für studentische Aktivitäten und Alumni-Beziehungen
  • Kommission für Wirtschafts-, Finanz- und Kulturerbeaktivitäten

AUFGABEN DES SENATS DER WESTLICHEN UNIVERSITÄT TIMISOARA

a) genehmigt auf Vorschlag des Rektors die Aufgaben der Universität;
b) gewährleistet die akademische Freiheit und die Autonomie der Universität;
c) nach der Debatte mit der Universitätsgemeinschaft die Universitätscharta ausarbeiten und verabschieden;
d) den Qualitätssicherungskodex und den Kodex für Universitätsethik und Deontologie der UVT genehmigen;
e) genehmigt den UVT-Kodex über die Rechte und Pflichten der Studierenden;
f) genehmigt auf Vorschlag des Rektors die Regelungen und Methoden zur Organisation und zum Betrieb der Universität und ihrer Organisationseinheiten;
g) genehmigt auf Vorschlag des Rektors und unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung die Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Universität;
h) genehmigt mit Zustimmung des Vorstands auf Vorschlag des Rektors die Gründung, Teilung, Zusammenlegung und Aufhebung der didaktischen, wissenschaftlichen und technisch-administrativen Organisationskomponenten der UVT;
i) genehmigt den mehrjährigen strategischen Plan für die institutionelle Entwicklung und die operativen Pläne auf Vorschlag des Rektors;
j) genehmigt auf Vorschlag des Rektors den Haushaltsentwurf und den Haushaltsvollzug;
k) schließt den Verwaltungsvertrag mit dem Rektor ab;
l) kontrolliert die Tätigkeit des Rektors und des Verwaltungsrates durch Fachkommissionen;
m) validiert die öffentlichen Auswahlverfahren für die Positionen im Vorstand;
n) genehmigt die Wettbewerbsmethodik, die UVT-Standards für die Besetzung von Lehr- und Forschungsstellen und die Ergebnisse der Wettbewerbe für die Einstellung von Lehr- und Forschungspersonal sowie der Prüfungen für den Aufstieg in die Lehrlaufbahn und beurteilt periodisch die personellen Ressourcen ;
o) genehmigt die Stellen des Lehr- und Forschungspersonals und die Anzahl der Stellen des Lehr- und Hilfspersonals sowie des Verwaltungspersonals;
p) genehmigt auf Vorschlag des Direktoriums die Kriterien und legt die wirksame Hochschulnorm differenziert fest, je nach Fachrichtung, Spezialisierung, Gewicht der Disziplinen in der Fachausbildung der Studierenden und Größe der Studierenden Studiengruppen;
q) kann auf Vorschlag des Vorstands durch Verordnung die Erhöhung der wöchentlichen Mindestunterrichtsnorm unter Einhaltung der Qualitätssicherungsstandards, ohne die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze zu überschreiten, sowie die Reduzierung dieser genehmigen Lehrnorm um höchstens 50 % für Lehrpersonal und Forschungsinhaber, die eine Leitungsfunktion innerhalb des UVT, eine Leitungs-, Beratungs- und Kontrollfunktion innerhalb des Bildungsministeriums, in den ihm unterstellten und koordinierten Institutionen sowie bei ARACIS ausüben oder wer in eine öffentliche Würdenposition gewählt wird;
r) genehmigt unter Berücksichtigung der Kriterien der beruflichen Leistung und der finanziellen Lage die Fortführung der Tätigkeit eines Lehr- oder Forschungspersonals nach der Pensionierung auf der Grundlage eines auf ein Jahr befristeten Vertrags mit der Möglichkeit einer jährlichen Verlängerung, in in Übereinstimmung mit dem Gesetz;
s) genehmigt die Methodik zur Aufrechterhaltung der Qualität des Inhabers in der Ausbildung und/oder in der Forschung für Lehrkräfte oder Forscher, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, auf der Grundlage der jährlichen Beurteilung der akademischen Leistungen für den Fall, dass UVT die Normen nicht einhalten kann Inhaber;
t) genehmigt die Methodik zur periodischen Evaluierung der Ergebnisse und Leistungen der Lehr- und Forschungstätigkeit des Lehr- und Forschungspersonals und evaluiert periodisch deren Ergebnisse und Leistungen;
u) genehmigt auf Vorschlag des Rektors die Sanktionierung von Personal mit verminderter beruflicher Leistung auf der Grundlage seiner eigenen Methodik und der geltenden Gesetzgebung;
v) genehmigt jährlich auf Vorschlag des Vorstands die Struktur des akademischen Jahres und den Kalender der Bildungsaktivitäten;
w) genehmigt auf Vorschlag des Vorstands die Struktur und Höhe der Studiengebühren und anderer Gebührenkategorien;
x) genehmigt in Übereinstimmung mit dem Gesetz auf Vorschlag des Direktoriums die Universitäts- und Postgraduiertenstudienprogramme, ihre entsprechenden Ausbildungspläne, die Organisations- und Betriebsordnung für jeden Universitätszyklus, die Regelung über die berufliche Tätigkeit der Studierenden und das Gesetzbuch über die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Vorschriften über die Organisation und Durchführung von Postgraduiertenprogrammen und die Vorschriften über die Organisation und Durchführung von Berufsausbildungsprogrammen für Erwachsene;
y) legt jährlich die Masterstudiengänge fest, die in einem akkreditierten Bereich organisiert sind;
z) genehmigt die Vorschläge für neue Studiengänge und für die Abschaffung derjenigen Studiengänge, die nicht mehr in den Auftrag der Universität passen oder akademisch leistungsschwach oder finanziell nicht tragbar sind;
aa) genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes die Anzahl und Größe der Studiengruppen unter Einhaltung der Qualitätsstandards nach Maßgabe des Gesetzes;
bb) genehmigt mit Zustimmung des Vorstandes die UVT-Ordnung zur Organisation der Zulassung, die Methodik zur Anerkennung und Angleichung von im In- oder Ausland erbrachten Studien bzw. Studienzeiten sowie die Regelung zur Organisation und Durchführung des Abschlussstudiums Prüfungen;
cc) erlässt auf Vorschlag des Doktoratsstudienrates die Verordnung über das Doktoratsstudium, genehmigt für die Doktorandenstudiengänge die Verpflichtungen hinsichtlich Häufigkeit und reduzierter Häufigkeit, genehmigt die Methodik für die Durchführung des öffentlichen Wettbewerbs, der vom gesetzlichen Vertreter organisiert wird IOSUD für die Besetzung der Position des CSUD-Direktors und Genehmigung der Methodik zur Ernennung von CSUD-Mitgliedern;
dd) genehmigt die Stipendienvergabemethode;
ee) legt die Anzahl der Doktoranden fest, die gleichzeitig von einem Doktorvater betreut werden können, genehmigt die Aufgaben von Doktoranden, die für einen bestimmten Zeitraum als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Universitätsassistenten eingestellt werden, sowie in besonderen Fällen auf Vorschlag des Doktoranden Betreuer, die Verlängerung der Dauer des Doktorandenuniversitätsstudiums um 1–2 Jahre bzw. Verkürzung um ein Jahr auf Antrag des Doktoranden mit Stellungnahme des Doktorvaters;
ff) bestätigt den Beschluss der Habilitationskommission über die Zulassung oder Ablehnung der Habilitationsschrift;
gg) genehmigt die Regelung für die Organisation und Arbeitsweise der Evaluations- und Qualitätssicherungskommission sowie der Vertretung des Lehrpersonals in ihrer Struktur;
hh) genehmigt die Organisations- und Arbeitsordnung der universitären Ethik- und Deontologiekommission, genehmigt deren Zusammensetzung auf Vorschlag des Vorstands und genehmigt den Bericht dieser Kommission;
ii) genehmigt die Gründung oder Übernahme nationaler Forschungs- und Entwicklungsinstitute, Forschungs- und Entwicklungsinstitute, Lehrstationen und Forschungs- und Entwicklungsstationen;
jj) genehmigt die Einrichtung, auch im Rahmen einiger Projekte, für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum von gesonderten Forschungs- oder Leistungsstrukturen im Rahmen des Einnahmen- und Ausgabenhaushalts, die über eigene Autonomie und Satzung verfügen;
kk) genehmigt die Organisations- und Betriebsordnung für die im Rahmen der Universitätsstruktur eingerichteten staatlichen voruniversitären Bildungseinheiten und genehmigt die Studiengebühr für die von der Universität organisierte postsekundäre Ausbildung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
ll) genehmigt die Verordnung zur Ausarbeitung von Vereinbarungen und zur Durchführung nationaler und internationaler Kooperationsprogramme von UVT;
mm) genehmigt mit Zustimmung des Vorstandes die Unterstützung von Lehr- und Forschungsaktivitäten in anderen Hochschul- oder Forschungseinrichtungen durch das UVT-Personal;
nn) genehmigt die Methodik für die Einstellung von Spezialisten mit anerkanntem wissenschaftlichem und beruflichem Wert auf diesem Gebiet aus dem In- oder Ausland, die keinen Doktortitel besitzen, als eingeladene Lehrkräfte;
oo) stellt die Qualität eines Universitätsprofessors für die angesehenen Fachleute, die diese Qualität besitzen, sowie die Qualität eines im Ausland erworbenen Doktorvaters unter den gesetzlichen Bedingungen gleich;
pp) berät am Ende jedes Geschäftsjahres über den Bericht der UVT-Geschäftsführung über die Forschungs-, Entwicklungs-, Innovations- und künstlerischen Aktivitäten sowie über die Art und Weise, wie die Verwaltungskosten für Forschungsstipendien und -verträge abgewickelt wurden als Informationen über die Finanzierung von Forschung und Mitteln im Zusammenhang mit Projekten, die von nationalen und internationalen Programmen finanziert werden und von der Universität durchgeführt werden;
qq) genehmigt die Gewährung des Sabbatjahrs gemäß dem Gesetz;
rr) genehmigt die Verleihung von Ehrentiteln und Auszeichnungen;
ss) legt die in seinem Zuständigkeitsbereich gesetzlich vorgesehenen Disziplinarstrafen fest;
tt) legt Obergrenzen für Ausgaben fest, die vom Rektor genehmigt werden können;
uu) berät den Jahresbericht des Rektors über den Stand der UVT auf der Grundlage der Berichte seiner Fachkommissionen;
vv) bespricht den Jahresbericht über die Einhaltung des Kodex für die Rechte und Pflichten der Studierenden, der von der repräsentativen Studierendenorganisation der UVT erstellt wurde;
ww) genehmigt die Gründung von Gesellschaften, Stiftungen oder Vereinen, voruniversitären Ausbildungseinheiten und die vertragliche Gewährung des Rechts zur Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens an Gesellschaften oder Vereine, bei denen sie Gesellschafter oder Anteilseigner ist, oder an Stiftungen, bei denen es die Funktion des Stifters innehat;
xx) validiert die Ergebnisse der Wahlen für die Führungsstrukturen und Positionen auf der Ebene der Universität, des IOSUD-UVT, der Fakultäten, Abteilungen und Doktorandenschulen sowie der öffentlichen Auswahlwettbewerbe für die Positionen des Dekans und Direktors des Universitäts-Promotionsrats;
yy) benennt im Falle der Entlassung des Rektors durch das Ministerium einen Vizerektor als Interimsrektor, der UVT vertritt und der Kreditauftraggeber wird, bis ein neuer Rektor vom zuständigen Ministerium bestätigt wird;
zz) erfüllt alle anderen Pflichten, die in seinem Zuständigkeitsbereich gesetzlich vorgesehen sind.

 

Kontakt

Präsident des UVT-Senats

Univ. Prof. Dr. Anton TRĂILESCU
E-Mail-Adresse:

Telefonnummer: +40-(0)256-592302

Vizepräsident des UVT-Senats

Univ. Prof. Dr. Nicoleta-Claudia MOLDAU 
E-Mail-Adresse:

Telefonnummer: +40-(0)256-592302

Sekretariat des UVT-Senats

Sekretärin Sorina TORZAN
E-Mail-Adresse:

Telefonnummer: +40-(0)256-592351
Fax: +40 256-592 310

Kabinett: 171, Bd. Vasile Pârvan Nr. 4, Timișoara, Postleitzahl 300223, Kreis Timiș, Rumänien

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